Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz die folgenden Mehrwertsteuersätze: 8.1 Prozent Normalsatz (bisher 7.7 Prozent), 2.6 Prozent reduzierter Satz (bisher 2.5 Prozent), 3.8 Prozent Sondersatz für Beherbergung (bisher 3.7 Prozent).
Rechnungsstellung und Steuerausweis – welcher Mehrwertsteuer–satz muss wann angewendet werden? – Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist mass-gebend für den anzuwendenden Steuersatz. Dieser Grundsatz gilt auch bei Teilzahlungen, Teilrechnungen, Vorauszahlungen oder Vorauszahlungsrechnungen. Weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung ist für die Steuersatzbestimmung entscheidend:
- Leistungen, die bis am 31. Dezember 2023 erbracht werden gelten als bisherige Steuersätze
- Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden gelten als neue Steuersätze
Bei Entgeltsminderungen, Umsatzboni, Retouren und so weiter richtet sich der anwendbare Steuersatz nach dem Zeitpunkt der jeweils zugrunde liegenden Leistung. Weitere Informationen zu folgenden Themen finden Sie auf unserer Homepage:
- jahresübergreifende periodische Leistungen,
- Saldo- und Pauschalsteuersätze,
- Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung,
- Bezugssteuer,
- Vorsteuerabzüge.
Empfehlungen:
- Unternehmen, welche jahresübergreifende Leistungen erbringen und im Jahr 2023 in Rechnung stellen, sollten ihren Fakturierungsprozess anpassen, das heisst, die entsprechenden Implementierungen der neuen Steuer-sätze in den Buchhaltungs- und Abrechnungs-systemen vornehmen.
- Nach dem Jahreswechsel sollten alle Leistungen, welche bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, abgerechnet werden.
- Es wird empfohlen, Aufträge, die per Ende 2023 noch nicht abgeschlossen sind, per Ende 2023 bereits mittels Teilrechnungen abzurechnen.
- Bei Buchhaltungssystemen, welche die abziehbare Vorsteuer automatisch berechnen, ist besonders darauf zu achten, dass die richtigen Steuersätze angewendet werden.
- Ausserdem empfiehlt es sich, auch Verträge und weitere MWST-–relevanten Dokumente (zum Beispiel Preislisten oder Kassenquittungen von Registrierkassen) zu überprüfen und bei Bedarf rechtzeitig anzupassen.
Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Die Quellenangaben zu diesem Beitrag sind auf unserer Homepage (www.tretor.ch) aufgeschaltet.