Frauen, die einen Grossteil ihres Berufslebens in Teilzeitjobs tätig sind, erreichen oftmals nicht den Mindestlohn von 21’510 Franken, der für eine Anmeldung bei der Pensionskasse notwendig ist. Es kann darum sinnvoll sein, das Arbeitspensum bewusst so weit aufzustocken, dass der Mindestlohn erreicht wird.
Das BVG sieht vor, vom AHV-Jahreslohn einen sogenannten Koordinationsabzug abzuziehen. Die Differenz ist der versicherte Lohn. Bei kleinen Pensen und einem entsprechend tiefen Lohn ist dieser Koordinationsabzug von 25’095 Franken verhältnismässig hoch. Dies kann im Vorsorgeplan jedoch geändert werden, indem definiert wird, dass der Koordinationsabzug dem Pensum angepasst wird. Ein Vergleich verdeutlicht den Effekt (siehe Infobox, rechte Spalte).
Vorsorgelücken können auch auftreten, wenn während einer gewissen Zeit aufgrund von Elternschaft nicht erwerbsmässig gearbeitet wird. Hier empfiehlt sich das – unter Umständen auch schrittweise – Einkaufen in die Pensionskasse. Dadurch verbessern sich die Altersleistungen, man profitiert von der Verzinsung, welche die Pensionskasse gewährt, und spart zudem noch Steuern, da der Einkauf nicht als Einkommen versteuert werden muss. Das Einkaufspotenzial wird in Ihrem Vorsorgeausweis ausgewiesen. Wer nicht (oder zu wenig) pensionskassenversichert ist, sollte den Fokus auf das Sparen in der dritten Säule legen.
Verzichtet ein Ehepartner zugunsten der Familie auf eine höheres Erwerbspensum, dürfen sich die Ehepartner durchaus gegenseitig unterstützen, indem der besserverdienende Ehepartner Einzahlungen in das Dritte-Säule-Konto seines Ehepartners vornimmt oder Einkäufe mitfinanziert.
Für Frauen in Partnerschaften ist es empfehlenswert, die Vorsorgesituation gesamthaft mit dem Lebenspartner anzuschauen.
Im Alter wird sich das Renteneinkommen durch die AHV-Rente (bei Ehepaaren maximiert auf 150 Prozent) und die Pensionskassenrenten zusammensetzen. Wird ein Kapitalbezug in Betracht gezogen, kann es sinnvoll sein, nicht das gesamte Kapital aus der Pensionskasse der Ehefrau zu beziehen. Klüger ist es, wenn jeder seine eigene Rente hat, denn niemand weiss, wer zuerst stirbt. Die eigene Rente wird im Todesfall des Ehepartners weiterhin zu 100 Prozent ausbezahlt. Die Altersrente des verstorbenen Ehepartners wird jedoch in eine Partnerrente (Witwenrente) umgewandelt, welche in der Regel 60 Prozent der Altersrente beträgt.
Fazit: Was können Frauen tun, um ihre Vorsorge zu verbessern?
- Arbeitspensum so wählen, dass das Gehalt in der zweiten Säule versichert ist;
- sich rechtzeitig mit der Vorsorgesituation im Alter auseinandersetzen, um allfällige Vorsorgelücken durch Einkäufe zu schliessen;
- sofern möglich in die dritte Säule einzahlen;
- das Renteneinkommen im Alter zusammen mit dem Ehepartner planen.
Was können Arbeitgeber tun, um die Vorsorgesituation ihrer Mitarbeiterinnen mit Teilzeitpensen zu verbessern?
- Vorsorgeplan so gestalten, dass
– die Eintrittsschwelle tiefer als 21’510 Franken ist (frei wählbar);
– der Koordinationsabzug dem Pensum angepasst ist; - Mitarbeiterinnen auf die Möglichkeiten des Einkaufs in die Pensionskasse aufmerksam machen (bei der Anstellung und auch bei Pensumserhöhungen);
- Mitarbeiterinnen ab circa 50 Jahren sensibilisieren, sich mit ihrer Vorsorgesituation auseinanderzusetzen.