Die unter Schweizer Recht gegründete gemeinnützige Stiftung erfreut sich grosser nationaler und internationaler Beliebtheit: Es werden in der Schweiz jährlich über 300 neue Stiftungen gegründet. Der Stiftungsplatz Schweiz gehört direkt hinter Liechtenstein und Ungarn zu den internationalen Spitzenreitern. Innerhalb der Schweiz ist aktuell der Kanton Basel-Stadt mit einer Stiftungsdichte von 46 Stiftungen pro 10’000 Einwohnern führend.
Die Gründe für eine Stiftungserrichtung sind vielfältig. Klassischerweise spielt sie in der Nachlassplanung eine Rolle wenn beispielsweise kinderlose Paare Ihr Erbe in gemeinnütziger Weise an kommende Generationen weitergeben möchten. Die Stiftungsgründung kann jedoch auch für Spendensammlungszwecke oder für andere nachhaltige der Allgemeinheit dienenden Projekte eingesetzt werden. Denkbare Stiftungszwecke sind die Förderung von Kultur, Kunst, Wissenschaft oder Forschung, Natur- und Tierschutz sowie die Unterstützung humanitärer Projekte. Allen Beweggründen zur Errichtung einer Stiftung ist gemein, dass sie eine karitative Zweckrichtung verfolgen.
Herzstück der Stiftung ist ihr Zweck. Dieser gibt die Ausrichtung vor und bildet Leitschnur für alle ihre Handlungen. Der Stiftungszweck bestimmt sich nach dem Willen des Stifters. Dieser widmet durch die Stiftungserrichtung einen Vermögensteil einem besonderen Zweck, wodurch sich dieses rechtlich verselbständigt. Die Abänderung des einmal durch den Stifter festgelegten Zwecks ist grundsätzlich möglich, aber engen gesetzlichen Grenzen unterworfen (Art. 86a ZGB). Die gemeinnützigen Stiftungen können von der gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiung der direkten und indirekten Steuern auf allen Ebenen (Bund, Kanton, Gemeinde) profitieren. Für die Stifter bedeutet dies, dass ihre finanziellen Zuwendungen an die Stiftung bis zu einer bestimmten Grenze von der Einkommens- und Gewinnsteuer abziehbar sind.
Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht sollte das Anfangskapital einer Stiftung mindestens CHF 50‘000.00 zu betragen. Dieses Anfangskapital kann von Zeit zu Zeit mittels sogenannten „Zustiftungen“ vom Stifter oder Drittpersonen weiter aufgebaut werden. Diese finanziellen Zuschüsse können zu Lebzeiten oder zum Zeitpunkt des Todes erfolgen (Testament oder Erbvertrag).
Das Gründungsprozedere einer Stiftung dauert in der Regel zwei bis drei Monate. Anschliessend wird die Stiftung im Handelsregister eingetragen sowie einer amtlichen Aufsicht unterstellt (je nach Zweck kantonale resp. eidgenössische Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht). Diese kontrolliert, ob der vorgegebene Stiftungszweck eingehalten wird. Möchte der Stifter keine eigene Stiftung gründen, kann er einen Teil seines Vermögens auch einer bereits bestehenden Stiftung zuwenden, deren Zweck er unterstützen möchte.
Die Schweizerische Treuhandgesellschaft AG (STG) kann Sie umfassend im Zusammenhang mit Ihrer (geplanten) gemeinnützigen Stiftung beraten und begleiten. Neben der umsichtigen Vorbereitung und Durchführung der Gründung einer eigenen Stiftung können wir Ihnen helfen, einen Überblick über die bereits bestehenden Stiftungen zu erhalten. So können Sie freier entscheiden, ob für Sie die Errichtung einer eigenen Stiftung oder eine Zustiftung in eine bereits bestehende Stiftung mehr Sinn macht. Für eine bereits gegründete Stiftung kann die STG Stiftungsräte zur Verfügung stellen und auf diese Weise für Fachwissen und Kontinuität garantieren. Gerne übernehmen wir für Sie auch den Kontakt mit der Stiftungsaufsichtsbehörde oder holen ein Steuerruling zur Steuerbefreiung der Stiftung ein. Bei all unserer Beratungstätigkeit dürfen wir auf unser seit 111 Jahren bestehendes Know-How in diesem Bereich zurückgreifen.