Close Menu
basel RUNDSCHAUbasel RUNDSCHAU
  • Aktuell
  • Featured
  • Highlight
  • Rubriken
    • Bauen & Wohnen
    • Beauty & Gesundheit
    • Business
    • Auto & Moto
    • Aus & Weiterbildung
    • Immobilien
    • Sport & Freizeit
  • Kolumnen
  • Über uns
  • Mediendaten

Updates abonnieren

Holen Sie sich die neuesten Nachrichten und Updates aus Basel direkt in Ihr Postfach.

Beliebt

Basel-Stadt vergibt Musical Theater im Baurecht an act theater management ag

21. Oktober 2026

Holzinnentüren von Hörmann – Die passende Zimmertür für jeden Wohnstil und jedes Budget

21. Oktober 2026

Mehr Leistung, bessere Regeneration: Vita Chondro Sport für ambitionierte Freizeitsportler

21. Oktober 2026
Facebook X (Twitter) Instagram Threads
basel RUNDSCHAUbasel RUNDSCHAU
  • Aktuell
  • Featured
  • Highlight
  • Rubriken
    • Bauen & Wohnen
    • Beauty & Gesundheit
    • Business
    • Auto & Moto
    • Aus & Weiterbildung
    • Immobilien
    • Sport & Freizeit
  • Kolumnen
  • Über uns
  • Mediendaten
Magazine
basel RUNDSCHAUbasel RUNDSCHAU
Abo
Home»Bauen & Wohnen»Wohnraum im Blick
Bauen & Wohnen

Wohnraum im Blick

Schweizer FachmedienBy Schweizer Fachmedien9. April 2026Keine Kommentare5 Mins Read

Neue Regeln für Mietzins, Unterhalt und Zuständigkeiten

Seit zwei Jahrzehnten bietet das Wirtschaftsmagazin spannende Einblicke in die regionale Wirtschaft und setzt auf hochwertige Inhalte, Innovation und Nachhaltigkeit.

Quelle: HEV Basel-Stadt

Der Regierungsrat hat Änderungen an der Wohnraumschutzverordnung (WRSchV) vorgenommen. Die wesentlichsten Anpassungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Wohnschutzkommission (WSK) sind klar geregelt. Dazu gehören das Festlegen der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau einer Liegenschaft, die Bewilligung der maximalen Mietzinserhöhung bei Umbau, Renovation und Sanierung, die Mietzinskontrolle, die Durchführung des Meldeverfahrens sowie die Bewilligung für die Begründung von StocKilowatterkeigentum.
Die WSK genehmigt also die neuen Mietzinse bei Umbau und Ersatzneubau sowie die zulässige Mietzinserhöhung nach einer Sanierung. Sie beurteilt jedoch nicht den Abbruch oder das Umbauvorhaben an sich. Innerhalb der WSK wurden die Zuständigkeiten neu geregelt: So prüft unter anderem der Präsident das Gesuch im vereinfachten Bewilligungsverfahren. Beim Meldeverfahren können Arbeiten noch bis drei Monate nach deren Ausführung gemeldet werden.

Der einfache ordentliche Unterhalt
Die Definition des einfachen ordentlichen Unterhalts orientiert sich an der Regelung des Mietrechts. So sind darunter alle Investitionen zu verstehen, die zur Erhaltung des Mietobjekts in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand notwendig sind. Es darf dabei keine Wertvermehrung gemäss Art. 14 VMWG vorliegen oder seitens der Vermieterschaft geltend gemacht werden.

Darüber hinaus gelten Investitionen von maximal 5 000 Franken pro Jahr und Wohnung als einfacher ordentlicher Unterhalt, sofern dafür keine Mietzinserhöhung geltend gemacht wird. Mit dieser Regelung hat man unter anderem eine erstmalige Anschaffung bis zu diesem Betrag im Auge, beispielsweise die erste Installation einer Geschirrwaschmaschine.

Massnahmen, die unter § 20 fallen, benötigen kein Bewilligungs- oder Meldeverfahren. Sie können also ohne Mitwirkung der WSK durchgeführt werden, die höchstens die Miete oder die Mietzinserhöhung festlegt.
Eine spezielle Regelung sieht die WRSchV für die Installation von Photovoltaikanlagen vor. Die entsprechenden Investitionen können ohne Bewilligungs- oder Meldeverfahren getätigt werden. Sie berechtigen aber nicht zu einer Mietzinserhöhung. Als Begründung wird angeführt, dass bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) die Investitionskosten bei der Berechnung der Stromkosten, die dem Mieter weiterbelastet werden, berücksichtigt werden dürfen. Wenn der Vermieter keinen ZEV einführen will und den produzierten Strom ins Netz abführt, erhält er eine Entschädigung des Stromlieferanten und ist gemäss Mietrecht nicht berechtigt, den Mietzins zu erhöhen.

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Das vereinfachte Bewilligungsverfahren kommt wie bis anhin zum Zuge, wenn bei der Geltendmachung der Mietzins­erhöhung die Bandbreite bis 80 Franken bei Ein- und Zwei-Zimmer-­Wohnungen, bis 120 Franken bei 3-Zimmer-Wohnungen und bis 160 Franken bei Wohnungen mit vier und mehr Zimmern (§ 8d Wohnraumfördergesetz) eingehalten wird.

Neu muss der Vermieter hingegen über eine Selbstdeklaration glaubhaft machen, dass die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung und der Kategorienverbleib gemäss § 5 WRSchV erfüllt sind. Der Präsident der WSK nimmt lediglich eine summarische Prüfung vor und legt aufgrund derer die maximale Mietzinserhöhung fest.

Umfassendes Bewilligungsverfahren
Im Gegensatz zum vereinfachten Bewilligungsverfahren, bei dem es zu einer Vereinfachung beim Erhalt der Bewilligung kommen dürfte, wurde der Zugang zum umfassenden Bewilligungsverfahren erschwert. Grundsätzlich ist dieses nur noch möglich, wenn im Umbauvorhaben ökologische oder energieeinsparende Massnahmen getätigt wurden oder sich die Liegenschaft in Bezug auf den ökologischen oder energetischen Ausbau bereits auf einem Toplevel befindet. Ohne diese Massnahmen tritt die WSK nicht auf das Gesuch ein.

Konkret muss der Vermieter nachweisen, dass durch das Umbau-, das Renovations- oder das Sanierungsvorhaben eine Energieeinsparung von 15 Prozent erzielt wird. Diesen Nachweis muss der Vermieter anhand eines GEAK plus erbringen. Das Erfordernis dieser Energieeinsparung entfällt, wenn die Liegenschaft im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nachweislich bereits die GEAK-­Gebäudehülleneffizienz B aufweist. Würden Auflagen des Denkmalschutzes, der Erdbebenertüchtigung und dergleichen zu einer unverhältnismässig hohen Erschwerung führen, kann auf die Erfüllung obiger Bedingungen verzichtet werden (§ 25 Abs. 4 lit. c).

Diese Anpassungen führen dazu, dass der Vermieter mindestens einen GEAK plus erstellen lassen muss, um überhaupt offiziell zum umfassenden Bewilligungsverfahren zugelassen zu werden. Die Regierung will damit die Umsetzung ökologischer Massnahmen gezielt fördern. Andererseits besteht aufgrund der hohen Anforderungen weiterhin die Gefahr, dass Hauseigentümer eher auf solche Massnahmen verzichten und sich stattdessen auf Renovationsarbeiten beschränken, bei denen eine Mietzinserhöhung über das vereinfachte Bewilligungsverfahren ausreicht.

Berechnung der Mietzinserhöhung
Ein Hauptpunkt der Kritik zur WRSchV bezog sich auf die Formel zur Berechnung der Mietzinserhöhung. Diese Kritik hat der Regierungsrat gehört und eine Anpassung vorgenommen.

Die Investitionskosten des Vermieters dürfen nur noch um die Kosten der gemäss Wohnraumfördergesetz nicht bewilligungsfähigen Investitionen gekürzt werden. Das ist in der Verordnung klar geregelt. Anfänglich hat die WSK auch reinen Unterhalt von solchen Investitionskosten abgezogen. Als nicht bewilligungsfähig gelten Investitionen, welche die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung und den Kategorienverbleib nicht erfüllen.

Neu gelten nur noch 40 Prozent der Investitionskosten als wertvermehrend, bisher waren es 50 Prozent. Begründet wird die Reduktion mit der Erfahrung im mietrechtlichen Bereich, wonach der wertvermehrende Anteil einer umfassenden Überholung meist unter 50 Prozent liegt. Wenn man 50 Prozent fixiert, bestünde die Gefahr, dass man über die Wohnschutzgesetzgebung eine höhere Mietzinserhöhung beanspruchen könnte, als mietrechtlich zulässig wäre. Diese Herleitung ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass man den Überwälzungssatz dem mietrecht­lichen Überwälzungssatz angeglichen hat. So fällt die Halbierung dieses Satzes weg. Der Wertvermehrende Anteil bei der Mietzinsberechnung wurde von 50 Prozent auf 40 Prozent angepasst. Der Überwälzungssatz wurde angepasst, sodass im vereinfachten Verfahren künftig mehr Spielraum für Mietzinsanpassungen besteht.

Fazit
Mit diesen Verordnungsänderungen können die Hauptprobleme, welche die Wohnschutzgesetzgebung in dieser Art der Legiferierung gebracht hat, nicht gelöst werden. Sie werden weder die Bauwirtschaft ankurbeln, noch grössere Investitionen in den Gebäude­bereich fördern. Zu bezweifeln ist auch, ob mit diesen Anpassungen tatsächlich mehr im ökologischen oder energetischen Bereich saniert wird. Mit der Anpassung der Überwälzungsformel verbessert sich wenigstens die Verzinsung der getätigten Investition.

www.hev-bs.ch

Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Telegram Email Copy Link
Previous ArticleArchitektur für alle
Next Article Erfolgsmodell für die Region

Verwandte Artikel

Holzinnentüren von Hörmann – Die passende Zimmertür für jeden Wohnstil und jedes Budget

21. Oktober 2026

Reisetipp Adria: das BO Hotel Palazzo in Poreč für Basler Gäste

12. Oktober 2026

Warum brauchen wir Architektur in Zeiten von KI?

8. Oktober 2026
Add A Comment
Leave A Reply Cancel Reply

Unsere Auswahl

Reisetipp Adria: das BO Hotel Palazzo in Poreč für Basler Gäste

12. Oktober 2026 Aktuelles

Sicherheit schafft Freiraum

9. Oktober 2026 Aktuell

„Gastronomie ist für uns mehr als gutes Essen“

9. Oktober 2026 Aktuell
Adva
  • Kontakt
  • Abo
  • Archiv
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
© 2026 basel RUNDSCHAU. Created by SEE | ME Agency

Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.