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Home»Kolumnen»Vorsorge über den Tod hinaus
Hanspeter Kämpf Leiter Vorsorgestiftungen der Bank J. Safra Sarasin, Basel.
Kolumnen

Vorsorge über den Tod hinaus

Schweizer FachmedienBy Schweizer Fachmedien8. Februar 2021Keine Kommentare2 Mins Read

Bei einem unerwarteten Schicksalsschlag gibt es oft schmerzliche Überraschungen, wenn es um die Verteilung des Vorsorgegeldes geht. Das musste die Lebenspartnerin von Peter Meier* erfahren, die mit dem geschiedenen 47-Jährigen schon seit über 15 Jahren zusammenlebte. Aus erster Ehe hat er eine zwölfjährige Tochter. Vor einigen Jahren hatte sich Peter Meier selbstständig gemacht und sein Pensionskassengeld von damals CHF 500’000 auf einem Freizügigkeitskonto deponiert. Zudem waren auf zwei Säule-3a-
Konten CHF 90’000 angespart. Nach dem ersten Schock, dem Tod von Peter Meier, folgte für die Lebenspartnerin kurze Zeit später der zweite: Das ganze Vorsorgegeld ging
vollständig an die Ex-Frau und die Tochter – Peter Meier hatte keine Regelung für seine Lebenspartnerin getroffen und sie ging deshalb leer aus. Vielen ist nicht bewusst, dass sie rechtzeitig klare schriftliche Regelungen für die Auszahlung ihrer Vorsorgegelder treffen sollten. Während die Begünstigtenordnungen bei Pensionskassen oft sehr restriktiv
reglementiert sind, können für das Vorsorgegeld auf dem Freizügigkeitsoder Säule-3a-Konto individuellere Regelungen getroffen werden. Dies ist insbesondere für Konkubinatspartner zwingend.

Regelung der Begünstigung im Todesfall. Was hätte Peter Meier vorkehren können? Er hätte seinen Willen bezüglich Quotenzuteilung in schriftlicher Form bei den Stiftungen, wo die Vorsorgegelder angelegt waren, hinterlegen müssen. Dabei hätte er seine Lebenspartnerin dem unmündigen Kind und im Fall des Freizügigkeitsguthabens seiner geschiedenen Frau gleichsetzen und eine individuelle Quotenzuteilung festlegen können. Für die Begünstigung
des Lebenspartners muss zudem ein entsprechender von den jeweiligen Stiftungen zur Verfügung gestellter Lebenspartnervertrag verwendet werden. Dieser ist von beiden Partnern zu unterschreiben, amtlich zu beglaubigen und zwingend bei der Stiftung zu hinterlegen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann die Regelung zusätzlich testamentarisch festhalten, notariell beurkunden und hinterlegen lassen. Es lohnt sich, allen Begünstigten eine Kopie der jeweiligen Regelung auszuhändigen.

Anders als bei den Pensionskassen kann zudem bestimmt werden, wie die Vorsorgegelder angelegt werden. Zur Bewirtschaftung und Optimierung des Vorsorgeguthabens stellen die Freizügigkeitsund Säule-3a-Stiftung der Bank J. Safra Sarasin mit der Produktpalette «BVG-Lebenszyklus» sieben Bausteine der J. Safra Sarasin Anlagestiftung zur Verfügung, die eine Kontinuität vom Beginn des Anlageprozesses bis zum Bezug des Guthabens
ermöglichen. Die Staffelung der strategischen Aktienquote ermöglicht dem Vorsorgenehmer jederzeit eine Anlagestrategie zu wählen, die seinem individuellen Anlageprofil, welches sich aus Risikobereitschaft (Erfahrung mit Anlagen, Renditeerwartungen, Umgang mit
Wertverlusten) und Risikofähigkeit (Alter, Anlagehorizont, Vermögensverhältnisse) zusammensetzt, gerecht wird.

ANMERKUNG
* fiktive Person

WWW.JSAFRASARASIN.CH/VORSORGE

Vorsorge
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